Die zwingende bzw. zulässige Einschränkung der Berichterstattung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft im Geschäftsbericht der Gesellschaft, und zwar im Interesse des Staates bzw. im Interesse der Gesellschaft. Das Aktiengesetz 1965 sieht in § 160; Abs. 4 folgende Einschränkungen der Berichterstattung und damit Anwendung der sog. Schutzklausel vor:
1. Zwingende Einschränkung im Interesse des Staates Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, wie es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist« (§ 160 Abs. 4 Schutzklausel 2 AktG).
Zulässige Einschränkung im Interesse der Gesellschaft -Einzelheiten zu den aus der Jahresbilanz nicht ersichtlichen Haftungsverhältnissen einschließlich der Bestellung von Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 AktG) bralichen »insoweit nicht angegeben zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen« (§ 160 Abs. 4 Schutzklausel 3 AktG).
Zulässige Einschränkung im Interesse der Gesellschaft -Einzelheiten der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen mit Sitz im Inland sowie Einzelheiten über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können (§ 160 Abs. 3 Nr. 10 AktG), bralichen »insoweit nicht angegeben zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daßdurch die Angaben der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen«(§ 160 Abs. 4 Schutzklausel 3 AktG). Die Inanspruchnahme der Schutzklausel im Interesse des Staates (Nr. 1) darf im Geschäftsbericht nicht erwähnt werden, während die Inanspruchnahme der Schutzklausel imInteresse der Gesellschaft (Nr. 2 und 3) erwähnt werden muß (§ 160 Abs. 4Schutzklausel 4 AktG).
Escapeclause.
Anhang
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