Schwerbehinderte sind Behinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50% gemindert sind. Behinderte, die infolge ihrer Behinderung um weniger als 50% aber wenigstens um 30% in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, können den Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Schwerbehinderte geniessen im Rahmen des Arbeitsschutzes besonderen Schutz. Dieser besondere Schutz hat den Zweck, Schwerbehinderten die Möglichkeit zu geben, in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Wesentliches Mittel zur Durchsetzung des Schwerbehindertenschutzes ist die Beschäftigungsverpflichtung, die nach dem Schwerbehindertengesetz vom 29.4. 1974 den Arbeitgebern auferlegt ist. Sie müssen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Arbeitsplätze (zwischen 4% und 10%) mit Schwerbeschädigten besetzen oder Ausgleichsabgaben entrichten. Die Arbeitsplätze für Schwerbehinderte sind entsprechend den Arbeitsmöglichkeiten der Behinderten auszugestalten. Schwerbehinderte geniessen auch einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf in ihrem Fall der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Ausnahmen gelten bei kurzfristigen Beschäftigungen. Bei der ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten ist eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zu beachten. Schwerbehinderte haben auch Anspruch auf Zusatzurlaub.
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