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Seetransporthaftung

Die Haftung des Verfrachters ist im fünften Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Die Haager Regeln von 1924 sind 1937 in das HGB eingearbeitet worden. Durch das zweite Seerechtsänderungsgesetz von 1986 sind auch die sogenannten Haager Regeln in das HGB übernommen worden. Der Grundsatz der Verfrachterhaftung ist in §606 HGB festgelegt. Hiernach haftet der Verfrachter für kommerzielles Verschulden. Er ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Befördern, Behandeln und Aufladen der Güter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters zu verfahren. Er haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten.
Von der Haftung des Verfrachters nach §606 HGB gibt es Ausnahmetatbestände:
- Durch die Landschadensklausel ist der Verfrachter zunächst von der Haftung für Schäden und Verluste frei gezeichnet, die sich an Land außerhalb des Tackle-to-Tackle-Zeitraumes ereignen. Tackle to Tackle beschreibt dabei den Haftungszeitraum von der Anlieferung der Güter über die Reling des Schiffes bis zur Abladung über die Reling des Schiffes am Zielhafen.
Auch haftet der Verfrachter nach § 607 HGB nicht für Nautisches Verschulden und Feuer. Unter nautischem Verschulden ist insbesondere ein Verschulden der Schiffsbesatzung bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes zu verstehen.
Neben den Ausnahmetatbeständen nach §607 HGB gibt es weitere Tatbestände, bei denen eine Nichthaftung des Verfrachters vermutet wird. In §608 HGB werden unter anderem aufgeführt:
- Gefahren oder Unfälle der See, kriegerische Ereignisse, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von Hoher Hand, Quarantänebeschränkungen, gerichtliche Beschlagnahme, Streik, Handlungen oder Unterlassungen des Abladers, Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See, verborgene Mängel oder Art und Beschaffenheit des Gutes.
In jedem Fall ist eine Haftung des Verfrachters summenmäßig begrenzt. Nach §660 HGB liegen die Haftungsbeträge bei 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder zwei Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichtes der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds (IWF). Eine Haftung für Verspätungsschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen, eine Haftung in Ausnahmefällen begrenzt auf maximal die Höhe der Gesamtfracht des Beförderungsvertrages. Der Empfänger hat dem Verfrachter oder dessen Vertreter im Löschhafen Ladungsverluste oder Beschädigungen bei Auslieferung schriftlich anzuzeigen. War der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so genügt es, wenn die Anzeige innerhalb von drei Tagen nach Auslieferung abgesandt wird. Eine verspätete Anzeige führt nach §611 HGB zur Umkehr der Beweislast. Es muß dann nachgewiesen werden, daß Verlust oder Beschädigung bei Auslieferung bereits vorhanden waren und vom Verfrachter zu vertreten sind.
Ein Haftungsanspruch gegenüber dem Verfrachter erlischt gemäß §612 nach Ablauf eines Jahres nach der Auslieferung. Zusammengefaßt läßt sich festhalten: Die Seetransporthaftung ist, wie im Transportrecht üblich, als Verschuldenshaftung ausgestaltet. Es gibt Haftungsausschlußtatbestände und Haftungsbegrenzungen. Es sollte deshalb grundsätzlich eine Allgefahrentransportversicherung abgeschlossen werden, die unabhängig von einem Verschulden des Verfrachters oder etwaigen Haftungshöchstbeträgen bei Ladungsverlusten oder -beschädigungen eintritt.
Durch einen Frachtvermerk im Konnossement wird kenntlich gemacht, wie die Fracht zu bezahlen ist:
Freight prepaid (Fracht vorausbezahlt) bei Incoterms (ICC),
Freight collect (Fracht im Bestimmungshafen) bei Incoterms (ICC).

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