Hypothek
Hypothek, die in der Form bestellt wird, dass sich das Recht des Gläubigers aus der Hypothek allein nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis seiner Forderung nicht auf die Grundbucheintragung berufen kann, sondern das Geltendmachen des Grundpfandrechts an den Nachweis der Forderung geknüpft ist. Eine solche Hypothek muss im Grundbuch ausdrückl. so bezeichnet werden. Ein Hypothekenbriefwird nicht ausgestellt. Die Sicherungshypothek kann aber in eine normale Hypothek umgewandelt werden. Als Sonderform fungiert die Höchstbetragshypothek.
nach § 1184 BGB eine Hypothek, bei der der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann. Vielmehr muß er das Bestehen der Forderung nachweisen, will er die Sicherungshypothek geltend machen.
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