Regelbesteuerung im Umsatzsteuerrecht gemäß § 16 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz. Das ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Unabhängig vom Zahlungszeitpunkt hat der Unternehmer die Steuer für alle Umsätze, die im vergangenen Monat bzw. Vierteljahr ausgeführt wurden, zu entrichten. In der Regel entscheidet das Rechnungsdatum über die Fälligkeit der Steuer. Bei hohen Kreditumsätzen kann also ein Liquiditätsproblem entstehen, denn der Unternehmer hat die Umsatzsteuer zu finanzieren. Das Problem wird allerdings dadurch gemildert, dass für Vorsteuern das gleiche Prinzip gilt. Auch hier kommt es nicht auf die Zahlung der Rechnungen an. Laut § 15 Abs. i Nr. 1 Umsatzsteuergesetz ist es entscheidend, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern ausgeführt worden sind.
Die geltende —Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) geht von der sog. Soll-Besteuerung aus: Für die Besteuerung sind nicht die tatsächlichen Zahlungen und Zahlungszeitpunkte massgebend, sondern die vereinbarten Entgelte und die Zeitpunkte, zu denen die Leistungen ausgeführt werden. Regelmässig wird dabei von der Rechnungserteilung ausgegangen. In bestimmten Fällen kann auf Antrag zur Ist-Besteuerung übergegangen werden.
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