Sonderanlässe der Finanzierung sind die Gründung, die Kapitalerhöhung, die Kapitalherabsetzung, die Sanierung, die Umwandlung, die Verschmelzung und die Auflösung der Unternehmung, die besondere finanzwirtschaftliche Maßnahmen erfordern beziehungswiese darstellen. Sonderposten mit Rücklageanteil Sonderposten mit Rücklagenanteil sind auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Sie stellen eine Mischform zwischen Eigen-und Fremdkapital dar. Bei der Bildung der Sonderposten sind allgemeine Vorschriften für alle Kaufleute und spezielle Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu beachten. Für alle Kaufleute schreibt § 247 Abs. 3 HGB vor, daß Passivposten, die für die Zwecke der Steuern vom Einkommen und vorn Ertrag zulässig sind, in der Handelsbilanz gebildet werden dürfen. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Beispiele dafür sind die Rücklage für Veräußerungsgewinne gemäß § 6b EStG, die Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß Abschnitt 35 EStR, die Preissteigerungsrücklage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2b EStG i.V.m. § 74 EStDVO. Für Kapitalgesellschaften schreibt § 273 HGB vor, daß der Sonderposten mit Rücklageanteil gemäß § 247 Abs. 3 HGB nur insoweit gebildet werden darf, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß der Sonderposten in der Handelsbilanz gebildet wird. Es gilt also das umgekehrte Maßgeblichkeitsprinzip. Der Posten ist auf der Passivseite der Bilanz vor den Rückstellungen auszuweisen. Die Vorschriften, nach denen er gebildet worden ist, sind entweder in der Bilanz oder im Anhang anzugeben. Der Sonderposten mit Rücklageanteil ist ein Mischposten aus Eigenkapital und aufgrund der späteren Besteuerung aus Fremdkapital. Er mindert den steuerpflichtigen Gewinn nur vorübergehend, da er regelmäßig innerhalb von einer bestimmten Frist gewinnerhöhend aufgelöst werden muß. Es liegt insoweit eine Steuerverschiebung vor. Der sekundäre Finanzierungseffekt besteht darin, daß der Gewinn und die Steuerzahlungen vorübergehend vermindert werden. In der Praxis der Finanzanalyse wird beim Sonderposten mit Rücklageanteil davon ausgegangen, daß er sich aus jeweils 50 % Eigen- und Fremdkapital zusammensetzt.
Vorhergehender Fachbegriff: Sonderangebotspolitik des Handels | Nächster Fachbegriff: Sonderausgaben
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|