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Sparerfreibetrag

Steuerliche Freipauschale für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.000,00 EUR jährlich je Person. Ergänzt um die Werbungskostenpauschale von 100,00 EUR kann in dieser Höhe auch ein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Der Sparerfreibetrag beträgt bei Alleinstehenden 3.100 DM und bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, 6.200 DM. Liegt die Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividende, Zinsen) unter diesen Freibeträgen, so sind sie einkommensteuerfrei.

Kapitaleinkünfte

Der Sparerfreibetrag, der nicht nur bei Zinsen, sondern bei allen Einnahmen aus Kapitalvermögen gewährt wird, beträgt 300,— DM jährlich, bei Ehegatten 600,— DM. Bei getrennter Veranlagung erhält jeder Ehegatte 300,— DM, bei Zusammenveranlagung werden 600,— DM
auch dann gewährt, wenn einer der Ehegatten keine Einkünfte aus Kapitalvermögen hat (§ 20 Abs. 4 EStG).
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 1992 wurden die vorgenannten Sparerfreibeträge ab dem 1.1.1993 auf
6. 000,— DM (Ledige)/ 12.000,— DM (Verheiratete) verzehnfacht.
Siehe auch: Kapitaleinkünfte

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