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Sparprämiengesetz

Instrument der Sparförderung. Der Staat zahlte in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie beim langfristigen Konten- und Wertpapiersparen. Der Katalog der begünstigten Verträge umfasste ·    den Allgemeinen Sparvertrag, bei dem ein einmaliger Betrag auf ein Sparkonto eingezahlt wird, ·    den Sparratenvertrag, bei dem über einen bestimmten Zeitraum in der Höhe gleichbleibende Beträge auf ein Sparkonto geleistet werden, ·    den Wertpapiersparvertrag (u. a. Aktien, Kuxe, festverzinsliche Schuldverschreibungen) sowie ·    Leistungen zur Begründung von Darlehensforderungen an den Arbeitgeber (Mitarbeiter-Darlehen). Prämienberechtigt waren alle Steuerpflichtigen bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen), die sich bei Ehepaaren gegenüber Alleinstehenden verdoppelte. Je Kind erhöhte sich die Einkommensgrenze um einen festen Betrag und wurde eine zusätzliche Sparprämie gezahlt. Begünstigt wurden die Sparbeiträge bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr. Die privaten Haushalte haben das Sparprämiengesetz vornehmlich für das Kontensparen genutzt. Mangels ausreichender statistischer Informationen bleibt strittig, ob die Prämiengewährung gesamtwirtschaftlich gesehen einen spürbaren Einfluss auf die private Spartätigkeit ausübt, oder ob zumindest ein Teil der Spareinlagen nur umgeschichtet wird, um in den Genuss der Prämien zu kommen (Mitnahme-Effekt). Vor allem auch aus der Beobachtung, dass der Anteil der prämienbegünstigten Spareinlagen "nur" rd. 10% der gesamten Spareinlagen beträgt, wird oft hergeleitet, dass dieses Ergebnis die Kosten dieser vermögenspolitischen Massnahme nicht rechtfertigt. Diese Sichtweise hat letztlich dazu beigetragen, dass im Zuge der Sanierung des Bundeshaushaltes (Subventionsabbaugesetz vom 26. 6. 1981) das Sparprämiengesetz für Neuverträge aufgehoben wurde. Sparverträge wurden nur noch mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert, wenn die Sparbeiträge aus vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des —Vermögensbildungsgesetzes stammen. Mit dem Steuerreformgesetz von 1990 ist die Arbeitnehmer-Sparzulage für das Kontensparen entfallen. Das Kontensparen erfährt damit keine staatliche Förderung mehr. Unter qualitativen Gesichtspunkten ist jedoch zu bedenken, dass die Bereitschaft zur stetigen Ersparnisbildung sozialpsychologischen Entwicklungslinien unterliegt. Am Beginn der individuellen Vermögensbildung herrscht die Neigung der Wirtschaftseinheiten vor, zunächst die Ersparnisse in risikolosen Vermögensarten (Kontensparen) anzulegen. Erst mit der Vermögensakkumulation und der damit verbundenen Informationserweiterung wird die Scheu abgebaut, auch in andere Anlagearten zu gehen. Untersuchungen von Teilmärkten zeigen, dass die staatlichen Sparanreize gerade Bevölkerungsschichten mit niedrigem Einkommen und jüngere Leute an ein regelmässiges freiwilliges Kontensparen herangeführt haben.

Prämienbegünstigtes Sparen

Siehe: Prämiensparen

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