entsteht
(1) bei Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer mit Kapitalerhöhung, bei der das Erhöhungskapital nicht vollständig auf die ausstehenden Aktien verteilt werden kann. Hinsichtlich der Plazierung dieses Kapitals muß die Hauptversammlung entscheiden.
(2) bei einem einzelnen Aktionär, der bei einer Kapitalerhöhung nicht über genügend oder zu viele Bezugsrechte verfügt. Zum Spitzenausgleich verfügt er über die Möglichkeit eines Zukaufs oder des Verkaufs entsprechender Bezugsrechte.
(3) oft am Einheitsmarkt bei der Ermittlung des Preises auf der Basis des Meistausführungsprinzips in Form von Überhängen. Häufig schafft der Kursmakler für diese Überhänge bei nicht zu großen Volumina den Spitzenausgleich.
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