Die Steuerberater und die Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer, die sog. Steuerberaterkammer. Diese Steuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz am Ort der Oberfinanzdirektion (§ 73 StBerG). Aufgabe der Berufskammer ist es einerseits, die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren, andererseits hat sie die Erfüllung der beruflichen Pflichten durch diese zu überwachen (§ 76 StBerG).
Jede Steuerberaterkammer hat einen Vorstand, in den nur Mitglieder gewählt werden können, und eine Satzung, die sie sich selbst gibt, die allerdings der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf (§§ 77, 78 StBerG).
Die Mitglieder der Steuerberaterkammer sind verpflichtet, Beiträge und in bestimmten Fällen Gebühren an die Kammer zu entrichten (§ 79 StBerG). Weiterhin haben sie in Auf-sichts und Beschwerdesachen vor der Berufskammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. In diesem Fall sind die Kammermitglieder auch verpflichtet, Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, soweit sie dadurch nicht ihre Verschwiegenheitspflicht verletzen (§ 80 StBerG). Bei geringen Pflichtverletzungen durch Kammerangehörige besteht für den Vorstand auch die Möglichkeit, das Verhalten eines Kammerangehörigen zu rügen (S 81 StBerG).
Die Berufskammern bilden eine Bundeskammer, die sog. Bundessteuerberaterkammer. Auch sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Vorstand wird von den Berufskammern gewählt, die auch Beiträge an die Bundeskammer entrichten müssen. Aufgabe der Bundessteuerberaterkammer ist es insbesondere, die Interessen des Berufsstandes zu wahren, seine Weiterentwicklung zu fördern und den Berufsstand gegenüber den Behörden zu vertreten (SS 85, 86, 87 StBerG). Die oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Berufskammern, die den Sitz im Lande haben. Der Bundesminister der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer (§ 88 StBerG).
Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland, die in Selbstverwaltung die beruflichen Belange der Gesamtheit der Angehörigen der steuerberatenden Berufe wahrt und die Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten überwacht (—Wirtschaftskammer). Den Kammern obliegt insb. die Beratung und Belehrung der Mitglieder in Fragen der Berufspflichten, das Rügerecht und die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern bzw. zwischen ihnen und ihren Auftraggebern. Auf dem Gebiet der Berufsbildung sind die Steuerberaterkammern z. B. für das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und die Fachgehilfenprüfungen zuständig. Zu den Aufgaben gehören ausserdem die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen, die Erstellung von Gutachten für Behörden und Gerichte und das Führen des Berufsregisters. Pflichtmitglieder sind die Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften und deren geschäftsführende Mitarbeiter. Die 21 Steuerberaterkammern in der Bundesrepublik, die jeweils das Gebiet einer Oberfinanzdirektion (Finanzverwaltung) umfassen, bilden die Bundessteuerberaterkammer.
Vorhergehender Fachbegriff: Steuerberater-Marketing | Nächster Fachbegriff: Steuerberatung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|