Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der - meist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - für steuerfrei erklärt wird. Wird dieser Betrag überschritten, so ist die gesamte Bemessungsgrundlage - und nicht nur wie beim Steuerfreigrenze T (DM) T dT c7(°/°) Freigrenze X T = Steueraufkommen X = Bemessungsgrundlage X = Durchschnittssteuersatz dT -dX= Grenzsteuersatz -Steuerfreibetrag der diesen überschreitende Betrag - steuerpflichtig. Der —Durchschnittssteuersatz springt bei Überschreiten der Grenze von Null auf den dann geltenden Satz. Oberhalb der Grenze bleibt er bei einem linearen Verlauf der Steuerbetragsfunktion konstant und fällt mit dem -3 Grenzsteuersatz zusammen. Insoweit bleibt der proportionale Steuertarif erhalten (vgl. Abb.). Freigrenzen bestehen u. a. für Werbegeschenke (§ 4 V Nr. 1 EStG), Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und aus Spekulationsgeschäften (§ 23 IV EStG) als Teile der Sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG) sowie bei der Bewertung einzelner privater Vermögensteile nach dem Bewertungsgesetz (§ 110 I). Sie wurden aus Vereinfachungsaber auch aus sozialpolitischen Gründen eingeführt. Zum Teil bestehen Härteregelungen, um einen leitenden Übergang in die Besteuerung bei Überschreiten der Freigrenze zu ermöglichen (z. B. § 70 EStDV zu Nebeneinkünften von Arbeitnehmern).
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