Täuschung auf seiten des Anbietenden im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der öffentlichen Hand (insb. bei Bauleistungen) zum Nachteil der ausschreibenden Stelle. Zu denken ist an Absprachen über Angebote (Submissionskartell), Einrichtung von Meldestellen, Präferenzzahlungen innerhalb des Bieterkartells sowie Abstandszahlungen an Aussenseiter. Da es einen eigenen Straftatbestand im Vorfeld des Betrugs für derartige Handlungen nicht gibt (ein entsprechender Vorschlag der SPD-Fraktion im Entwurf eines 2. WiKG vom 8. 6. 1983, BT-Drucks. 10/119, ist nicht Gesetz geworden), kann der Submissionsbetrug nur als Betrug (§ 263 StGB) oder als Kartellordnungswidrigkeit (soweit noch nicht verjährt) geahndet werden. Eine Bestrafung wegen Betrugs setzt den Nachweis eines Vermögensschadens (sowie den Schädigungsvorsatz) voraus. Dieser ist häufig nicht zu erbringen, da ein Schaden (= Differenz zwischen Angebotspreis und "wirklichem" Marktpreis) nicht feststellbar ist (vgl. BGHSt 16, S. 221 und S. 367). Literatur: Baumann, J., Zum Ärgernis Subventionsbetrug, in: Festschrift für Dietrich Oehler, hrsg. von Herzberg, R. D., u. a., Köln u. a. 1985, S. 291 ff. Schmid, R., Der Ausschreibungsbetrug als ein Problem der Strafgesetzgebung, Diss. Tübingen 1982.
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