Das Submissionskartell ist eine Form des Preiskartells, bei dem die Unternehmungen des Unternehmungszusammenschlusses vertraglich verpflichtet werden, bestimmte Vereinbarungen über die Preise und Bedingungen des Angebots bei öffentlichen Ausschreibungen einzuhalten. Es ist gemäß § 1 GWB verboten.
ist eine Form des Preiskartells. Dabei vereinbaren die beteiligten Unternehmen bei ihren Angeboten zu Ausschreibungen, daß sie einen bestimmten Angebotspreis nicht unterschreiten oder aber, daß zu einer bestimmten Ausschreibung jeweils nur ein Mitglied des Kartells ein Angebot unterbreitet.
Preiskartell
Sonderform des —Preiskartells. Es zielt darauf ab, das Angebotsverhalten der Mitglieder bei öffentlichen Ausschreibungen so zu organisieren, dass gegenseitiges Sich-Unterbieten vermieden wird und jedes Kartell-Mitglied damit rechnen kann, in vereinbarter Abfolge den Zuschlag als der dann absprachegemäss preisgünstigste Anbieter zu erhalten. Von Bedeutung ist das Submissionskartell vor allem in der Bauwirtschaft. Wettbewerbspolitisch sind gegen das Submissionskartell dieselben Einwände möglich wie gegen das Preiskartell. Folgerichtig unterliegt somit auch das Submissionskartell dem Kartell-verbot des § 1 GWB. Literatur: Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
Variante eines Kartells mit dem Zweck, bei öffentlichen Ausschreibungen (z.B. von Bauten) bestimmte Angebotspreise nicht zu überschreiten bzw. Angebotsbedingungen einzuhalten (Bietungsabsprache). Es ist gemäss dem Verbotsprinzip des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) untersagt, soweit es sich nicht um die bloße Preisaufgliederung bei Ausschreibungen handelt, die einheitlich erfolgt. Die Bildung von Bietergemeinschaften ist zulässig. Rechtswidrige Submissionsabsprachen können nach § 298 StGB mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden.
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