Regelt das Verhältnis der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zueinander. Die ersten vier Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und nichtselbständige Arbeit) gelten als Haupteinkunftsarten, die übrigen drei als Nebeneinkunftsarten. Das Subsidiaritätsprinzip bewirkt, daß dann, wenn Einkünfte, die eigentlich unter eine Nebeneinkunftsart fallen, im Rahmen einer Haupteinkunftsart entstehen, stets als Einkünfte aus dieser Haupteinkunftsart gelten. Beispiel: Ein Gewerbetreibender legt sein betriebliches Bankguthaben in festverzinslichen Wertpapieren an. Die daraus fließenden Zinsen sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 20 Abs. 3 EStG.
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