Beförderung von Fahrgästen mit auf öffentlichen Strassen und Plätzen bereitgestellten Personenkraftwagen zu einem vom Fahrgast zu bestimmenden Ziel (§ 47 I PBefG). Der Taxiverkehr zählt, soweit er innerhalb der Grenzen von 50 km durchgeführt wird, zum öffentlichen Personennahverkehr und unterliegt der Beförderungs-, Betriebs- und Tarifpflicht. Darin unterscheidet er sich auch vom Mietwagenverkehr, der diesen Pflichten nicht unterliegt und damit nicht zum öffentlichen Verkehr gezählt wird. Der Taxiverkehr unterscheidet sich vom Mietwagenverkehr weiterhin dadurch, dass nur das Taxi ohne vorherige Bestellung Fahrgäste während der Fahrt aufnehmen darf und dass die Anzahl der Konzessionen für den Taxiverkehr zur "Wahrung des öffentlichen Interesses" kontingentiert ist. In Städten bis zu 50000 Einwohnern können jedoch Mischkonzessionen ausgegeben werden, die eine Durchführung sowohl von Taxi- als auch Mietwagenverkehren mit demselben Fahrzeug erlauben. Der Einsatz von Taxen kann die herkömmlichen Linienverkehre der Bahnen und Busse im ÖPNV in Zeiten schwacher Nachfrage ersetzen, bei fehlendem öffentlichen Linienangebot in verkehrsschwachen Gebieten ergänzen, aber auch durch Parallelangebote überlagern. Zu den erweiterten Taxiangeboten im ÖPNV zählen das Linientaxi, der Taxi-Ruf-Service und das Sammeltaxi. Aufgrund der hohen Individualität, Bequemlichkeit, Geschwindigkeit und der Häu- figkeit des öffentlichen Verkehrsangebots erhöht der Taxiverkehr die Verkehrsqualität des öffentlichen Personennahverkehrssystems. Die Anzahl der reinen Taxi-Konzessionen hat sich in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1970 und 1988 von 23 274 auf 40 139 erhöht. Im gleichen Zeitraum ging die Anzahl der Mischkonzessionen von 3678 auf 2589 zurück. Literatur: Verband öffentlicher Verkehrsbetriebe (VÖV), Taxi-Einsatz im öffentlichen Personennahverkehr, Düsseldorf 1989. Bundesminister für Verkehr (Hrsg.), Bericht über die Entwicklung des Taxen- und Mietwagenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland 1985-1988, o. 0.1989.
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