darf von Steuerberatern (§ 57 Abs. 3 StBerG) sowie Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern ausdrücklich wahrgenommen werden (§ 43, 130 WPO). Im Rahmen des Treuhandverhältnisses überträgt eine Person (Treugeber) auf eine andere Person (Treuhänder) ein bestimmtes Recht mit der Auflage, von diesem Recht in eigenem Namen, aber nur unter gewissen Voraussetzungen, in einem bestimmten Sinne und stets in fremdem Interesse Gebrauch zu machen (-\'Treuhandschaft). Das Treuhandverhältnis wird durch Rechtsgeschäft (Treuhandvertrag) oder durch Gesetz (Bestellung des Konkursverwalters aufgrund der Konkursordnung) begründet. Als typische Treuhandaufgaben des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers gelten: · Verwaltung fremden Vermögens (Treuhandvermögen), · Betreuung von Kreditsicherheiten, · Wahrnehmung von Gesellschafterrechten, · Notgeschäftsführung von Unternehmen, · Halten von Gesellschaftsanteilen und Erwerb von Grundstücken, · Betreuung von Vermögensanlagen, insb. Bauherrenmodellen, · Tätigwerden als Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Pfleger, Vormund usw. sowie · Übernahme der Funktion des Konkursoder Vergleichsverwalters oder des Liquidators. Im Rahmen der Betreuung, Sicherung und Verwaltung von —Treuhandvermögen darf der Wirtschaftsprüfer keine Sonderinteressen eines Beteiligten berücksichtigen, sondern ist aufgrund seiner Unparteilichkeit allen am Treuhandverhältnis Beteiligten gleichermassen verpflichtet. Der Wirtschaftsprüfer darf eine ausschliesslich treuhänderische Tätigkeit nur auf Zeit übernehmen. Die Wahrnehmung von Treuhandfunktionen in einer Unternehmung schliesst die Abschlussprüfung dieser Unternehmung durch den gleichen Wirtschaftsprüfer aus. Literatur: Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1992, Düsseldorf 1992.
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