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Umlaufvermögen, Bewertung des

Für die Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederst-wertprinzip, d. h. von mehreren möglichen Wertansätzen muß der jeweils niedrigere angesetzt werden. Von den in § 155 AktG 1965 vorgesehenen Bewertungsmaßstäben muß der jeweils niedrigere angesetzt werden:
1. die Anschaffung oder Herstellungskosten,
2. der sich aus dem Börsen oder Marktpreis am Abschlußstichtagergebende Wert,
3. der den Gegenständen am Abschlußstichtag beizulegende Wen. Die Gegenstände des Umlaufvermögens dürfen (Wahlrecht) über die unter
1. -3. erwähnten Wertansätze hinaus mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden, und zwar:
der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Wert, der verhindern soll, daß der Wertansatz der Gegenstände in nächster Zukunft aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muß,
der für steuerliche Zwecke für zulässig gehaltene Wert.
Ein niedrigerer Wertansatz darf (Wahlrecht) beibehalten werden, auch wenn die Gründe, die zu einem niedrigeren Wertansatz geführt haben, nicht mehr gegeben sind (sog. Beibehaltungswahlrecht); sofern der niedrigere Wertansatz nicht beibehalten werden soll, ist aufgrund des Wahlrechts eine Zuschreibung bis zur Obergrenze der fortgeführten An-schaffungs oder Herstellungskosten möglich.
Nach der4. EG-Richtlinie (Bilanzrichtlinie) soll das Beibehaltungswahlrecht entfallen, so daß bei Wegfall der Gründe für einen niedrigeren Wertansatz zugeschrieben werden muß.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten für die Gegenstände des Umlaufvermögens dürfen in angemessenem Umfang Abnutzungen und sonstige Wertminderungen sowie angemessene Teile der Betriebs und Verwaltungskosten eingerechnet werden, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; Vertriebskosten gelten nicht als Betriebs und Verwaltungskosten und dürfen demnach nicht eingerechnet werden.
Für den Wertansatz gleichartiger Gegenstände des Vorratsvermögens gilt die Besonderheit, daß soweit es den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht unterstellt werden kann, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind (Sammelbewertung).

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