Am 1. 1. 1991 trat das neue Umwelthaftungsgesetz in Kraft, in dem im Vergleich zu dem vorher geltenden Gesetz die Position der Geschädigten verbessert worden ist. Die wichtigsten Aspekte dieses neuen Gesetzes sind: · Es gilt eine medienübergreifende, anlagen-bezogene Gefährdungshaftung, die die bisher nur im Wasserbereich bestehende Gefährdungshaftung auf die Medien Boden und Luft ausdehnt. · Der "Normalbetrieb" (im Gegensatz zum Störfall) wird in die Haftung miteinbezogen. · Durch eine wiederlegbare Ursachenvermutung (vorher Beweislast des Geschädigten; wird die Beweissituation des Geschädigten entscheidend verbessert. · Auskunftsansprüche sollen dem Geschädigten den Nachweis erleichtern, aus welcher Quelle die schädigende Umwelteinwirkung herrührt. · Der Haftungsumfang erstreckt sich auf Ersatzleistungen bei Körper- und Gesundheitsschäden sowie Sachschäden und den sich daraus ergebenden Vermögensschäden. · Für besonders umweltgefährliche Anlagen wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung einer Deckungsvorsorge vorgeschrieben. Damit soll sichergestellt werden, dass auftretende Schadensersatzansprüche auch realisiert werden können. Mit dieser Ausgestaltung des neuen Umwelthaftungsgesetzes sind zwar Verbesserungen vorgenommen worden, indem die Unternehmen stärker dazu veranlasst werden, die entstehenden Schäden in ihr Kalkül mit einzubeziehen und die die Position der Geschädigten durch Beweiserleichterungen verbessern. Ob dies allerdings ausreicht, um die entstehenden externen Effekte zu internalisieren, ist fraglich, denn weiterhin dürfte ein Nachweis der Kausalität vor allem bei Normalbetrieb schwierig sein. Ausserdem werden ökologische Schäden in freier Natur, die sog. Summations- und Distanzschäden auch durch das neue Umwelthaftungsgesetz nicht erfasst. Literatur: Wicke, L., Umweltökonomie, 4. Aufl., München 1993.
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