Gesamtheit der Straftaten innerhalb eines Zeitabschnitts und eines Gebietes, die sich gegen die Umweltelemente (Boden, Wasser, Luft) oder Umweltfaktoren (insb. Ruhe, Pflanzen- und Tierwelt) sowie deren Beziehungen untereinander und zum Menschen richten. Im weiteren Sinn gehören hierzu auch Handlungen gegen die Umwelt, soweit sie als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Die Straftatbestände des Umweltrechts finden sich überwiegend im StGB, die Bussgeldtatbestände in einer Vielzahl strafrechtlicher Nebengesetze (z. B. Bundesnaturschutzgesetz, —Wasserhaushaltsgesetz, Abfallbeseitigungsgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz). Zur Wirtschaftskriminalität gehört die Umweltkriminalität nur, soweit die vorwerfbare Handlung Teil eines Betriebsprozesses ist. Massnahmen des Umweltschutzes betreffen vor allem Naturschutz und Landschaftspflege (Straftatbestand: Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete, § 329 StGB), Gewässerschutz (Verunreinigung eines Gewässers, § 324 StGB), Abfallbeseitigung (umweltgefährdende Abfallbeseitigung, § 326 StGB, und unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 StGB), Immissionsschutz (Luftverunreinigung und Lärm, § 325 StGB und unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 StGB), Kernenergie und Strahlenschutz (unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen, § 328 StGB, und unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 StGB), Kontrolle chemischer Stoffe (§ 1 ChemG), Bodenschutz (z. B. § 1 BNatSchG) und Klimaschutz (z. B. § 2 Abs. 1 BNatSchG). Wegen Umweltdelikten im Sinne des StGB Verurteilte 1982/89 Quelle: Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Reihe 3: Strafverfolgung, Stuttgart, Mainz 1982/91. Die z. Z. registrierte Umweltkriminalität umfasst überwiegend Bagatellfälle. Die bedeutenden Umweltschäden sind entweder legal verursacht oder wurden bisher strafrechtlich nicht konsequent genug verfolgt. Allerdings ist die Zahl der Verurteilten in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Reformvorhaben richten sich insb. auf die Einführung der Straftatbestände "Bodenverschmutzung" und "fehlerhafter Umgang mit gefährlichen Stoffen" sowie die verbesserte Bekämpfung des ungenehmigten "Abfalltourismus". Verstärkt werden soll auch der strafrechtliche Schutz beim Transport gefährlicher Güter. Literatur: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Umweltgutachten 1987, BTDrucks. 11/1568, Bonn 21. 12. 1987. Klöpfer, M., Umweltrecht, München 1989. Sack, H., Umweltschutz-Strafrecht, 2. Aufl., Loseblattsammlung, Köln. Strom, P.-C., Umweltrecht, Berlin 1980.
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