United Nations Convention on Contracts for the International Säle of Goods (CISG),
Convention des Nations Unies sur les Contrats de Vente Internationale des Marchandises (CVIM), Wiener Abkommen
Konvention über Verträge zum internationalen Warenhandel, die von der UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (United Nations Committee on international Trade Law (UNCITRAL)) erarbeitet und auf einer Konferenz in Wien 1980 verabschiedet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Übereinkommen 1991 bei. In der Handelspraxis sind verschiedene Kurzbezeichnungen für dieses Übereinkommen üblich:
CISG (UN Convention on Contracts for the International Säle of Goods)
CIS (Convention on International Sales), UN-Kaufrechtsabkommen
WKR-Übereinkommen,
Wiener Kaufrechts-Übereinkommen
UN-WKG, UN-Warenkaufgesetz
UNCITRAL-Kaufrecht
Das Abkommen gliedert sich in drei Teile:
- Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Abschluß eines Vertrages
Warenkauf
(Allgemeine Bestimmungen, Pflichten des Verkäufers, Pflichten des Käufers, Übergang der Gefahr, gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers) Sind die vertragschließenden Parteien Mitglieder von Staaten, die das CISG-Abkommen unterzeichnet haben, so bildet es die gemeinsame Rechtsgrundlage. Für die Bundesrepublik Deutschland hat somit grundsätzlich das UN-Kaufrechtsabkommen Vorrang vor Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR). Kaufvertragsparteien müssen demnach den Ausschluß des CISG vereinbaren, wenn sie sich diesem nicht unterwerfen wollen.
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