Unabdingbarkeit bedeutet, daß die Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden kann (sogenanntes zwingendes Recht). Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit werden damit Grenzen gesetzt. Der Disposition der Vertragsparteien sind neben zwingendem Recht auch tarifvertragliche Regelungen entzogen, die zugunsten des Arbeitnehmers unmittelbar das Arbeitsverhältnis prägen (z. B. Höhe des Lohns).
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