Eine Unterhaltspflicht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen Ehegatten. Bei Verwandten in gerader Linie, also bei Personen, die voneinander abstammen, nehmen die Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern einen zentralen Platz ein, aber auch die Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren Eltern sind durchaus nicht marginal (z. B. wenn es um die Bezahlung eines Seniorenheimplatzes geht). Spezifische Fragen zur Unterhaltspflicht ergeben sich bei nichtehelichen Partnerschaften (Unterhaltspflichten und Unterhaltsansprüche in nichthelichen Lebensgemeinschaften) und für uneheliche Kinder (Kindesunterhalt). Ein nichtehelicher Vater hat jedenfalls der Mutter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu leisten und ihr die Entbindungskosten zu erstatten. Das gilt in jedem Fall, auch wenn er mit der Mutter nicht in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebt und dies ebensowenig beabsichtigt wie eine Heirat.
Ein Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten voraus. »Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu erhalten«, heißt es dazu im § 1602 Abs. 1 BGB. Und für die Unterhaltspflicht bestimmt § 1603 Abs. 1: »Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.«
Mehrere Unterhaltspflichtige sind nach einer bestimmten Reihenfolge zum Unterhalt verpflichtet (§ 1606 BGB). An erster Stelle haftet der Ehegatte des Bedürftigen (Vorrang der Haftung des Ehegatten nach § 1608), dann folgen die Abkömmlinge, danach die Eltern. Sind hingegen mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so haben der Ehegatte und die minderjährigen unverheirateten Kinder gleichrangig Vorrang vor allen anderen Berechtigten (§1609).
Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich weder pfändbar noch übertragbar. Sie können nicht vererbt noch kann für die Zukunft auf sie verzichtet werden. Verweigerter Unterhalt kann auf dem Wege der Unterhaltsklage gerichtlich erstritten werden.
Wer sich einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung entzieht, macht sich strafbar. Zur Anwendung kommt hier der Paragraph 170b des Strafgesetzbuches: »Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«
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