Bezeichnen Urkunden, in der eine Ware ausführlich beschrieben und mengenmäßig beziffert in Bezug zu ihrem Ursprungsbzw. Herkunftsland bestätigt wird. Sie werden im Zollrecht als Warenbegleitpapiere verlangt. Im einzelnen wird unterschieden:
Ursprungszeugnis (U) (Certificate of Origin) als ein von einer amtlichen Stelle des Ursprungs-, Herstellungs- oder Versendungslandes einer Ware ausgestelltes Dokument, in der die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Land bescheinigt wird.
Die Ursprungserklärung (UE) bezeichnet im Unterschied hierzu die von nicht amtlichen Stellen und privaten Personen abgegebene Erklärung, daß die in der Rechnung ausgewiesenen Waren aus dem betreffenden Land stammen. Sonstige Herkunftsnachweise sind Rechnungen, Beförderungspapiere, Schriftwechsel der Geschäftspartner eines Außenhandelsgeschäfts sowie sonstige Unterlagen, aus denen unzweideutig das Herkunfts- oder Versendungsland ersichtlich ist. Diese einfachste Form des Ursprungsnachweises ist jedoch nur bei völlig liberalisiertem Warenhandel ausreichend. Aus ihnen werden jedoch in der Regel Daten für die Außenhandelsstatistik gewonnen (Warenverkehrsbescheinigung).
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