Ein Veräußerungsverbot ist eine auf Gesetz oder Hoheitsakt beruhende, dem Schutz der Allgemeinheit und der Gläubiger dienende Anordnung, über einen Gegenstand nicht zu verfügen. Ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Verfügung. Ein Veräußerungsverbot ist z.B. die Verfügungssperre des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 21 II Nr. 2 InsO). Ebenso ist es einem Schuldner verwehrt, nach einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung Verfügungen über gepfändete Gegenstände und Rechte vorzunehmen.
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