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Insolvenzverfahren

dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch Verwertung des pfändungsfreien Vermögens des Gemeinschuldners. Insolvenz

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das im Fall der Insolvenz einer Bank oder sonstigen Unternehmung Platz greifende gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zur ordnungs- und gleichmässigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger eines in Insolvenz gegangenen Schuldners, des Gemeinschuldners aus der Insolvenzmasse, d. h. seines der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens. Die Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erfolgt gerichtlich durch das als Insolvenzgericht zuständige Amtsgericht. Für den voraufgehenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bei Banken (Instituten) ausschl. nur die BaFin zuständig; er kann nicht durch die Geschäftsleiter gestellt werden. Das deutsche Insolvenzrecht verfolgt seit 1999 einen neuen Ziel- ansatz, verglichen mit dem früheren Konkurs- und Vergleichsrecht. Im Vordergrund stehen nicht Zerschlagung des insolventen Unternehmens und Verwertung zur Befriedigung der Gläubiger - oft in erster Linie Banken, aber auch Lieferanten -, vielmehr dominieren Erhaltung und Fortführung des insolventen Unternehmens. Hierbei ähnelt das deutsche Insolvenzrecht nunmehr dem US-Modell (spez. Chapter 11). Wird die Einleitung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht durch das Insolvenzgericht abgelehnt (z.B. mangels von die Verfahrenskosten deckender Insolvenzmasse), erlässt es einen Insolvenzeröff-nungsbeschluss, bei dem zugleich der Insolvenzverwalter bestellt wird, auf den die Führung der Geschäfte ganz übergeht, und die Gläubiger werden zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Der Insolvenzverwalter hat, verglichen mit dem früheren Konkursverwalter, damit stark weitergehende Aufgaben, denn ein insolventes Unternehmen kann auch nach der Feststellung der Insolvenz durch das zuständige Gericht weiter arbeiten. Gläubiger haben keinen Zugriff mehr. Zugleich kommt es zur Einleitung der Sanierung, sei es als Sanierung des Schuldners bzw. übertragende Sanierung. Bei Ersterer (finanz-, leistungswirtschaftliche Sanierung, ggf. Durchführung eines Planverfahrens) folgt danach die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Bei übertragender Sanierung erfolgt die Übertragung des Vermgens auf einen neuen Rechtsträger, ggf. zur Verwertung restlicher Vermögensgegenstände. Kommt Sanierung nicht in Frage, erfolgt Liquidation. Bei übertragender Sanierung und Liquidation vollzieht sich die Verteilung des Verwertungserlöses an die Gläubiger, bevor auch hier das Insolvenzverfahren aufgehoben wird. Durch dieses von früherem Konkurs- und Vergleichsrecht stark abweichende Verfahren sollen Arbeitsplätze und Unternehmenswerte gesichert werden. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der Insolvenzplan, den der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter aufzustellen hat. Er macht eine aussergerichtliche Bereinigung aller Ansprüche aller von der Insolvenz betroffenen Dritten - z.B. Banken, Lieferanten - möglich. Dies wird im Gläubigerausschuss koordiniert.

Bis zum 31.12.1998: Konkursverfahren. In den Neuen Bundesländern das Gesamtvollstreckungsverfahren. Das einheitliche gerichtliche Verfahren, in dem durch Vollstreckung in das gesamte pfändungsfreie Vermögen des Gemeinschuldners alle persönlichen Insolvenzgläubiger bestmöglich und anteilig befriedigt werden sollen. Mit dem I. sollen alle Gläubiger eine gleichmäßige, aber nur teilweise Erfüllung ihrer Insolvenzforderungen erlangen. Das I. wird durch das Insolvenzgericht (ein Amtsgericht) auf Antrag eröffnet. Damit verliert der Gemeinschuldner das Recht, sein Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen; es geht an den Insolvenzverwalter über. Dieser verwaltet, verwertet und verteilt die Insolvenzmasse; er erstellt den Insolvenzplan. Sämtliche Benachrichtigungen der Amtsgerichte bezüglich I., insb. die Ankündigungen von Meldefristen für Gläubigerforderungen, veröffentlicht im Bundesanzeiger, können online eingesehen werden: http://www.ecodata.de

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