Insolvenzstraftaten sind Straftaten, die im Zusammenhang mit Überschuldung oder drohender sowie eingetretener Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners stehen und durch die die Gläubiger oder gar die Gesamtwirtschaft geschädigt werden oder geschädigt werden sollen. Die Insolvenzstraftaten sind Gegen stand der Paragraphen 283 und 283a-d des Strafgesetzbuches (StGB). Im einzelnen gehören dazu: Bankrott, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung. Auch die Verletzung der Buchführungspflicht bei Unternehmen, die zur Buchführung verpflichtet sind, gilt als Insolvenzstraftat (§ 283b).
Den Bankrott und den besonders schweren Fall des Bankrotts behandeln die §§ 283 und 283a - (Bankrott). Eine Gläubigerbegünstigung liegt vor, wenn der Schuldner »in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat« (§ 283 c). Schuldnerbegünstigung wie derum begeht nach § 283d, wer »Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.«
Beim Bankrott und bei der Schuldnerbegünstigung kennt das Strafgesetz den besonders schweren Fall. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlu stes ihrer dem Schuldner anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
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