Nach § 2 Insolvenzordnung (InsO) ist für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Amtsgericht zuständig in dessen Bezirk der Insolvenzschuldner entweder seinen Wohnort (bei natürlichen Personen) oder seinen Sitz (bei juristischen Personen) hat. Dabei ist unter dem Sitz der juristischen Person der Ort zu verstehen, an dem die Verwaltung geführt wird. Es wird je Landgerichtsbezirk jeweils ein solches Amtsgericht als Insolvenzgericht bestimmt. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).
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