ist dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung für genehmigungspflichtige Waren vom r Ausführer als Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Käuferlandes beizufügen, wenn Waren, die nicht in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, oder relevante Unterlagen oder Software dazu ausgeführt werden. Die zuständige Genehmigungsstelle kann hiervon Befreiung erteilen, sofern dadurch die außenwirtschaftsrechtlichen Belange nicht gefährdet werden.
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