Durch ihn wird dem zahlungsunfähigen Schuldner ein Teil seiner Verbindlichkeiten vollständig erlassen. Der Zwangsvergleich ist ein gerichtliches Verfahren, das dazu dient, einen eröffneten Konkurs aufzuheben. Der Gemeinschuldner bietet hierbei den Gläubigern einen höheren Prozentsatz an, als sie im Konkursverfahren erhalten würden. Dieses Angebot wird meist durch Eintreten von Verwandten und Geschäftsfreunden ermöglicht. Zur Annahme dieses Vorschlags ist die Mehrheit der Gläubiger, die mindestens 75 % der Forderungen vertreten, erforderlich. Der vom Gericht bestätigte Vergleich ist für alle Gläubiger bindend.
Durch den gerichtlichen Vergleich soll ein drohender Konkurs abgewendet werden. Der zahlungsunfähige Schuldner muß den Gläubigern im Vergleichsvorschlag mindestens 35 % ihrer Forderungen, zahlbar binnen eines Jahres, anbieten.
Der freiwillige Vergleich ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versucht, seine Zahlungsunfähigkeit durch ein entsprechendes Entgegenkommen (Schulderlaß, Zahlungsaufschub) von Seiten der Gläubiger zu beseitigen.
Einigung zwischen einem in Schwierigkeiten geratenen Schuldner und seinen Gläubigern über den teilweisen Erlass von Verbindlichkeiten und über Zahlungsaufschub. Ein Vergleich kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolgen. Man unterscheidet Erlassvergleich (Schulden-teil wird erlassen), Stundungsvergleich (Gläubiger stunden Schulden) und außergerichtlichen Vergleich.
(1) Übergeordneter Begriff für Betriebsvergleich, Ist-Ist-Vergleich, Soll-Ist- Vergleich.
(2) Gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachge-
bens beseitigt wird (§ 779 BGB). Eine besondere Form ist der Ver-
gleich im Konkurs und im Vergleichsverfahren. Hier kennt man den
Zwangsvergleich, ein gerichtliches Verfahren zur Abwendung eines
bereits eröffneten Konkurses. Der Schuldner bietet den Gläubigern
einen höheren Betrag an als jenen, der sich im Konkursfall ergeben
würde. Stimmen die Inhaber von mindestens 75 % der Forderungen
zu, ist der Vergleich für alle Gläubiger bindend.
Siehe auch: Kostenvergleich, Verfahrensvergleich, Soll-Ist-Vergleich
Der Vergleich ist eine Form der Insolvenz, um durch vertragliche oder gerichtliche Regelungen einen drohenden Konkurs aufgrund der Illiquidität abzuwenden. Der Vergleich beruht auf dem teilweisen Verzicht von , Forderungen, um die Existenz der Unternehmung zu erhalten.
Der Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder dieUngewißheit der aus einem Rechtsverhältnis Berechtigten und Verpflichteten über dieses Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der Vergleich ist regelmäßig formlos gültig; enthält er aber Rechtsgeschäfte, die formbedürftig sind (etwa: Eingehung bzw. Bürgschaft), so muß die entsprechende Formvorschrift eingehalten werden. Der Prozeßvergleich ersetzt jedenach BGB erforderliche Form(§§ 127 a, 129 Abs. 2, 126 Abs. 3BGB) und ist zugleich Vollstreckungsütel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Vergleich ist unwirksam, wenn er gegenzwingende gesetzliche Vorschriften(§ 134 BGB) oder gegen die gutenSitten (§ 138 BGB) verstößt oderwenn der von den Vergleichspartnernnach dem Inhalt des Vergleich als feststehend zugrund e gelegte Sachverhaltder Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit beiKenntnis des wahren Sachverhaltsnicht entstanden sein würde (§ 779Abs. 1 BGB).
Insolvenz.
1. Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden (§ 779 BGB). Ein Vergleich verkörpert i. d. R. eine Sanierungsmassnahme mit dem Ziel der Abwendung eines Konkurses, indem die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Erlass- oder Quotenvergleich) und/oder dem Schuldner Zahlungsaufschub gewähren (Stundungsvergleich oder Moratorium), während dieser sein Vermögen ganz oder z.T. den Gläubigern zur Verwertung überlässt, und zwar mit der Abrede, dass der nicht durch die Verwertung gedeckte Teil der Forderungen erlassen wird (Liquidationsvergleich, bei Einschaltung eines Treuhänders: Treuhandliquidationsvergleich). Der Vorteil des Vergleichs gegenüber dem Konkurs besteht für den Schuldner einerseits darin, dass — mit Ausnahme des Liquidationsvergleichs — der Fortbestand des Unternehmens ermöglicht wird. Andererseits können die Gläubiger häufig schneller und besser befriedigt werden als bei einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines Konkursverfahrens. Der Vergleich kann gerichtlich (Vergleichsverfahren) oder aussergerichtlich erfolgen. Der aussergerichtliche Vergleich bietet sich insb. für den Fall an, dass mit nur wenigen Gläubigern eine Einigung erzielt werden muss. Er ist für die übrigen Gläubiger nicht wirksam und hat für den Schuldner den Vorteil, dass im Gegensatz zum gerichtlichen Vergleichsverfahren die kreditschädigende Wirkung einer Information der Öffentlichkeit vermieden werden kann. 2. wesentlicher Bestandteil der Überwachung, Kontrolle und Prüfung. Man unterscheidet nach Art der Vergleichsobjekte einen Soll-Ist-Vergleich und einen Ist-Ist-Vergleich.
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