Bilanzierungsprinzip des Aktiengesetzes. Es besagt, daß zwei aufeinanderfolgende Jahresabschlüsse miteinander vergleichbar sein müssen. Um dieses Prinzip zu gewährleisten, müssen alle, Abweichungen eines Jahresabschlusses, welche die Vergleichbarkeit mit dem vorhergehenden über den gesetzlich eingeräumten Toleranzbereich hinaus beeinträchtigen, im Geschäftsbericht erläutert werden (§ 160 II AktG). Für die Kostenrechnung ergibt sich dabei die Aufgabe, die Herstellungskosten zu ermitteln, mit denen Halb- und Fertigfabrikate im Jahresabschluß zu bewerten sind. Nach traditioneller, aktienrechtlich auch zulässiger Auffassung erfolgt die Errechnung der Herstellungskosten zur Bewertung der Halb- und Fertigfabrikate nach dem Vollkostenprinzip. Nach neuerer Auffassung entspricht eine Bewertung zu Vollkosten nicht dem Vergleichbarkeitsprinzip, wenn Änderungen in der Höhe des Lagerbestandes eintreten; da bei einer Vollkostenbewertung in den Herstellungskosten auch fixe Kosten enthalten sind, erfolgt bei Vorratsproduktion ein zu hoher und bei Lagerbestandsabnah men ein zu niedriger Gewinnausweis. Ein Ausweis umsatzproportionaler und damit vergleichbarer Gewinne ist deshalb nur bei Anwendung einer Bewertung zu Grenzkosten gewährleistet.
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