Bagatellsteuer
Örtliche » Steuern auf der Grundlage der Vergnügungsteuergesetze bzw. der Kommunalabgabengesetze der Länder.
Steuerschuldner: Veranstalter bzw. Halter von Spiel- und Unterhaltungsapparaten
Steuerträger: Benutzer
Steuerobjekt: Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen, Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsapparaten
Bemessungsgrundlage: Preis und Zahl von Eintrittskarten, Pauschalbeträge, Anschaffungspreise von Geräten
Steuertarif: unterschiedlich in Abhängigkeit von den verschiedenen Gesetzen
Absolutes Aufkommen: 268,89 Mio. Euro (1999)
Anteil am Gesamtaufkommen: 0,059 %
Ertragshoheit: Gemeinden
Gesetzgebungskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Gemeinden
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