Bei der Verjährung ist zu unterscheiden zwischen Festsetzungsverjährung (§§ 169-171 AO) und Zahlungsverjährung (§§ 228-232 AO). Während die Festsetzungsverjährung die Steuerfestsetzung sowie die Aufhebung und Änderung der Steuerfestsetzung verhindert, betrifft die Zahlungsverjährung nur den fälligen Anspruch. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO ein Jahr für Zölle, Verbrauchsteuern, Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen und vier Jahre für andere Steuern und Steuervergütungen; bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt sie fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Durch die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2-6 AO wird der Fristbeginn hinausgeschoben. Diese Anlaufhemmung bezieht sich vor allem auf die Fälle, in denen auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist. Dann nämlich beginnt die Verjährungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine dieser genannten Pflichten zu erfüllen ist, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgt. Neben dieser Anlaufhemmung sieht die Abgabenordnung in § 171 eine Ablaufhemmung vor, durch die der Zeitraum verlängert wird, in dem die Verjährung gehemmt ist. Eine Ablaufhemmung tritt demnach z. B. durch Beginn einer Außenprüfung oder einer Fahndungsprüfung oder durch eine nicht verjährte Strafverfolgung ein.
Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt nach § 228 AO fünf Jahre. Die Frist beginnt in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (vgl. § 229 AO mit den dort aufgeführten Ausnahmen). Die Verjährung unterliegt einerseits der (zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führenden) Ablaufhemmung des § 230 AO, »solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann«. Andererseits unterliegt sie der Unterbrechung der Verjährung des § 231 AO, die zum Beginn einer Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres führt, in dem die Unterbrechung geendet hat. Ursachen für die Verjährungsunterbrechung können in der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs, im Zahlungsaufschub, in der ist und ung, in der Aussetzung der Vollziehung, in der Sicherheitsleistung, im Vollstreckungsaufschub, in einer Volistreckungsmaßnahme, in der Anmeldung im Konkurs und in Ermittlungen der Finanzbehörde über den Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen liegen.
Vorhergehender Fachbegriff: Verjährung | Nächster Fachbegriff: Verkauf
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|