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Veröffentlichungspflicht

Publizität
Veröffentlichungspflicht heißt so viel wie Publizitätspflicht. Verrechnungsscheck (Ggs. Barscheck) nennt sich ein Scheck, den der Aussteller des Schecks auf der Vorderseite mit dem Vermerk „nur zur Verrechnung" oder einem gleichartigen Vermerk versieht. Der Scheck wird dann von der Bank nicht bar ausgezahlt, sondern einem Konto gutgeschrieben. Mit einem Verrechnungsscheck lässt sich verhindern, dass ein Unbefugter sich des Schecks bemächtigt und eine Barauszahlung von der Bank erhält.


Auch: Publizitätspflicht. Gesetzlich oder sonst wie vorgeschriebene oder vorgesehene Verpflichtung von Banken zur Veröffentlichung — einer allgemeinen oder einer begrenzten Öffentlichkeit gegenüber — von vor allem Rechnungslegungsunterlagen, Jahresabschlüssen, geschäftlichen Anzeigen usw.

oder Offenlegungspflicht gem. gesetzl. Bestimmungen. Dazu zählen: (1) Registerpublizität: Unternehmen müssen bestimmte Informationen - wie Gründung, Kapitaleinlagen, Gesellschafter, Jahresabschlüsse - dem Handelsregister zuleiten. (2) Rechnungslegungspublizität: Darunter fällt die Pflicht zur Bekanntgabe des Jahresabschlusses an Aufsichtsbehörden (z. B. der Banken an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), die Pflicht der Bekanntgabe des Jahresabschlusses an Mitglieder, Aktionäre bzw. die Hauptversammlung (z. B. bei Familien-AG), die Pflicht zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger (z. B. bei der AG), die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften gem. HGB zum Schutz von Gläubigern und Anteilseignern. Der Rechnungslegungspublizität in Gesellschaftsmitteilungen unterliegen auch Aktiengesellschaften gem. Aktiengesetz sowie Unternehmen anderer Rechtsformen gem. Publizitätsgesetz. (3) Börsenpublizität: Der diesbezüglichen Veröffentlichungspflicht unterliegen börsennotierte Aktiengesellschaften sowie die Börse selbst.

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