Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Vertrag über die Europäische Union

begründete durch Unterzeichnung des Maastrichter Vertrags (7. Februar 1992) die Europäische Union (EU). Er umfaßt in seinen Texten die Fortschreibungen des EWG-Vertrages (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)) unter Einschluß der Bestimmungen über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU), entsprechenden Anpassungen der Verträge zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, EURATOM) sowie Bestimmungen über eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Innen- und Justizpolitik. Die Einführung des Begriffs der Europäischen Union annulliert die Verträge der Europäischen Gemeinschaften (EG) (Römische Verträge) nicht. Die EU ist weder identisch mit der EG, noch ist letztere in dieser aufgegangen. So ist es auch bei den bisherigen Bezeichnungen der Organe der Europäischen Union geblieben. Die Schaffung des neuen Begriffs EU ist grundsätzlich als ein Vorstoß zu betrachten, der politischen Einigung - neben der wirtschaftlichen - nach außen und innen neue Impulse zu verschaffen. Der Vertrag über die Europäische Union beinhaltet sieben Titel:
Titel I: Gemeinsame Bestimmungen
Titel II, III, IV: Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften (EG) { Römische Verträge)
Titel V: Einführung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Titel VI: Zusammenarbeit auf den Gebieten Justiz und Inneres
Titel VII: Schlußbestimmungen (das heißt unbegrenzte Gültigkeit des Vertrages, Ratifikation, Inkrafttreten)

(EU-Vertrag - EUV). Vereinbart am 09./10.12.1991 in Maastricht, unterzeichnet am 07.02.1992 und am 01.11.1993 in Kraft getreten. Durch ihn wurden nach den Einheitlichen Europäischen Akten (EEA - aus den Jahren 1986/87) die Römischen Verträge (aus den Jahren 1957/58) zum zweiten Mal grundlegend geändert und erweitert. Dieser „Maastrichter Vertrag" ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zum langfristigen Ziel einer politischen Europäischen Union. Mit ihm wurde die rechtsstaatliche Grundlage für die Verbindung der drei Säulen der Europäischen Union, der Europäische Gemeinschaft (EG), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI) geschaffen. Die EU-Organe sind allerdings nach wie vor nur im Bereich der EG befugt, eigenes Recht zu setzen; nicht aber in den Bereichen GASP und JI. Die konsolidierte EUV-Fassung mit den Änderungen aufgrund des Vertrages von Amsterdam ist im Amtsblatt C 340 vom 10.11.1997 veröffentlicht. Über Internet (Format PDF) jedermann zugänglich. EUR-Lex.

Vorhergehender Fachbegriff: Vertrag | Nächster Fachbegriff: Vertrag von Amsterdam



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Quellensteuern | Lokales Marktrisiko | Geldschöpfung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon