verpflichtet einen Auftragnehmer durch Dienstvertrag für einen Auftraggeber zur Gewinnung und Übertragung von bestimmten neuen Erkenntnissen oder Erfahrungen und daran erworbenen oder begründbaren Rechten. Sie ist nicht auf technische oder naturwissenschaftliche Gebiete beschränkt. Der Dienstvertrag entspricht dem Tatbestand, dass Forschungsergebnisse nicht mit Sicherheit zu erwarten sind. Gleichwohl kommen in einigen Fällen in der Praxis auch Werkverträge vor. Besondere Vertragsforschungsinstitute betreiben ausschliesslich Vertragsforschung, teilweise in gemeinnütziger Absicht und ausschliesslich auf Kostendeckung (nonprofit research) und Substanzerhaltung bedacht. Wesentliches Geschäftsprinzip der Vertragsforschung muss die Einhaltung strikter Vertraulichkeit seitens des Auftragnehmers gegenüber Dritten sein, soweit nicht der Auftraggeber anderem ausdrücklich zustimmt. Wirtschaftlich kann Vertragsforschung dadurch gerechtfertigt werden, dass in einzelnen Projekten für den Auftraggeber nur kurzzeitig auf spezielle Ressourcen (Forscher in Spezialdisziplinen, Grossgeräte, spezielles Know-how) zurückgegriffen werden muss, während der Auftragnehmer diese Ressourcen längerfristig ausnutzen kann. Für die Nutzung der Vertragsforschung ist wichtig, dass der Auftraggeber über soviel Kenntnisse verfügt, dass er seine Aufgabenstellung zweckmässig formuliert, die Ergebnisse verständig werten kann und ihre Übertragung an den Auftraggeber gelingt. Diese Zusammenhänge zeigen sich auch empirisch: Bei Klein- und Mittelbetrieben zeigt sich ein signifikanter Zusammenhang zwischen Vertragsforschung und Existenz unternehmenseigener Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Unter bestimmten Umständen kann die Vertragsforschung durch staatliche Mittel gefördert werden (Forschungsförderung).
Forschung und Entwicklung
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