Vordatierung spielt als Problem bei Schecks und Wechseln eine Rolle. Bei Schecks ist auf jedem Vordruck die Klausel enthalten: „Die Angäbe einer Zahlungsfrist auf dem Scheck gilt als nicht geschrieben." Dies bedeutet: Schecks sind bei Sicht fällig. Beispiel: Huber füllt am 3. 7. Jahr 1 einen Scheck aus. Als Datum trägt er den 17. 7. Jahr 1 ein. Huber praktiziert also Vordatierung, denn er trägt einen späteren Tag als den Ausstellungstag ein. Den Scheck gibt er seinem Geschäftspartner Murks mit der Bitte: „Lösen Sie den Scheck erst am 17ten ein." Wenn nun Murks den Scheck schon am 3. 7. Jahr 1 zur Bank gibt, dann zahlt die Bank den Scheck, ungeachtet des späteren Datums, sofort aus. Bei Wechseln ist eine Vordatierung hingegen zulässig.
Bei einer Urkunde Angabe eines Ausstellungsdatums, das mit diesem nicht übereinstimmt, sondern in der Zukunft liegt. Vordatierung von Schecks z. B. ist bedeutungslos, da sie bei Vorlage fällig sind.
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