Wenn ein Festdarlehen durch zweiseitige Vereinbarung zwischen Bank und Darlehensnehmer vor Fälligkeit zurückgezahlt wird, steht der Bank eine Entschädigung für die vorzeitige Fälligkeitsvereinbarung zu. Das Entgelt wird zweiseitig grundsätzlich frei vereinbart. Aus Billigkeitsgründen sind von der Rechtsprechung gewisse Grenzen gesetzt worden. Banken müssen ihren Schaden regelmäßig durch entgangenen Zins, Refinanzierungskosten oder vergebliche Bearbeitungskosten plausibel machen können.
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