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Vorfälligkeitsentschädigung

Wird ein Kredit vom Kreditnehmer vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt oder umgeschuldet, lassen sich Banken die entgangenen Einnahmen ersetzen. Dies nennt man Vorfälligkeitsentschädigung. Die Vorfälligkeitsentschädigung aus einem Altkredit kann auch aus dem Anschlußdarlehen finanziert werden.

Betrag, den eine Bank einem Kreditnehmer in Rechnung stellt, wenn dieser einen ihm gewährten langfristigen Kredit vorzeitig, d. h. vor dessen Fälligkeit, zur Rückzahlung kündigt, ohne dass diese Möglichkeit im Kreditvertrag vereinbart ist. Die Vorfälligkeitsentschädigung soll der Bank einen Ausgleich dafür gewähren, dass der Kunde von einer ihm eingeräumten Kündigungsmöglichkeit regelmässig bei sinkenden Zinsen Gebrauch macht, während die Bank möglicherw. an hohe Refinanzierungskosten gebunden bleibt. Bei zugesagten Festsatzkrediten refinanziert sich die Bank regelmässig laufzeitgerecht, um zu verhindern, dass bei steigendem Zinsniveau ihre Zinsmarge negativ wird. Die Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist jedoch insoweit unzulässig, als sie das gesetzliche Recht des Kreditnehmers, Festsatzkredite mit einer Höchstbindungsdauer von mehr als 10 Jahren bzw. Festsatzkredite mit einer Zinsbindungsdauer unter 10 Jahren nach Ablauf der Zinsbindung zu kündigen, beeinträchtigt. Der BGH hat zur Vorfälligkeitsentschädigung jüngst ein für die Bankwirtschaft besonders wichtiges Urteil gefällt, in dem er entschieden hat, dass Darlehensnehmer aus langfristigen Kreditverträgen bei berechtigten wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen können; dafür habe das Kredinstitut allerdings Anspruch auf eine Entschädigung. Diese könne die Bank aber nicht bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit festlegen, sondern müsse sich an gewissen Grenzen orientieren. Zunächst wird zudem klargestellt, unter welchen Voraussetzungen sich Bankkunden aus – meist zur Finanzierung von Immobilien – abgeschlossenen Verträgen mit fester Laufzeit vorzeitig lösen können. Dieser Anspruch bestehe z. B. für den Verkauf aus privaten Gründen (Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Umzug), ebenso bei Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit. Das Kreditinstitut kann dann vorzeitige Vertragsbeendigung und entspr. -abwicklung nicht verweigern. Auch ist die Bank bei der Berechnung der dann anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht völlig frei. Bis dahin hatte es in Rechtsprechung und Literatur erhebliche Auseinandersetzungen und sich widersprechende Urteile dazu. Nach dem BGH nun kann das von der Auflösung des Vertrags betroffene Kreditinstitut den entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen verlangen (Zinsmargenschaden). Allerdings muss die Bank hierfür in aller Regel ihre interne Berechnung offen legen. Dazu sei sie aber nicht verpflichtet, sondern dürfe auf entspr. Angaben in den Monatsberichten der Bundesbank, die eine Zinsstatistik führt, zurückgreifen. Zu diesem Zinsmargen-schaden kann ein Zinsverschlechterungsschaden kommen, der entsteht, wenn die Bank das Darlehen nur zu einem niedrigeren als dem vereinbarten Vertragszins wieder anlegen kann. Diese so errechneten Beträge sind dann noch abzuzinsen, da die Bank das Geld bei Durchführung des Vertrages nicht auf einmal, sondern in Raten erhält. Wenn allerdings Wiederanlage der Gelder mit passender Restlaufzeit nicht möglich ist – wahrscheinlich Regelfall –, kann die Bank auch eine andere Berechnungsweise wählen: Sie kann einen Vergleich zwischen Vertragszins und Umlaufrendite festverzinslicher Bundestitel mit entspr. Restlaufzeit vornehmen (Bundesanleihen, -obligationen, Schatzanweisungen). Eine sich ergebende Differenz ist vom Kunden auszugleichen. Wählt die Bank diese Vorgehensweise, um ihren Schaden zu berechnen, kann sie ausser Verwaltungskosten keinerlei andere Kosten in Ansatz einbringen; allerdings ist Schätzung erlaubt. Als unzulässig bez. es aber der BGH, pauschal von einem %-Satz des offenen Darlehensbetrages auszugehen. Für betroffene Bankkunden heisst dies, dass je länger der Vertrag noch läuft, desto günstiger der Ausstieg aus dem Vertrag ist, während sich bei nur noch kurzen Restlaufzeiten die Vorfälligkeitsentschädigung deutlich erhöht. Der BGH stellt auch klar, dass Rückforderungsmöglichkeit zuviel gezahlter Beträge auch für die Vergangenheit innerhalb der Verjährungsfristen stattfinden kann, denn bei falscher Berechnungsweise hätten sich die Banken ungerechtfertigt bereichert (hierfür gilt wohl die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren). Lt. BGH-Entscheidung 2004 ist für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Bundesbank, nicht aber dem Pfandbriefindex PEX - wie es Kläger aus dem Hypothekenbankbereich verlangten - zu entnehmen, da bei Letzterem die Absicht der Vorfälligkeitsentschädigung nicht erreicht werde.

Entschädigung, die ein Kreditnehmer seinem Kreditinstitut zu zahlen hat, wenn er einen Kredit mit ei­nem über die Laufzeit festgeschriebenen Zins vorzeitig, das bedeutet vor Vertragsende, zurückzahlen möchte.

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