Akzepttausch
liegt vor, wenn zwei Personen jeweils auf den anderen Wechsel ziehen und diese akzeptieren, ohne daß dem ein Handelsgeschäft zugrundeliegt. Durch Diskont entsteht somit den Beteiligten eine Finanzierungsmöglichkeit. Wechselreiterei kann als Betrug geahndet werden, wenn mangelnde Zahlungsfähigkeit vorliegt. Wechselreiterei ist jedoch nicht beim üblichen Finanzwechsel gegeben.
Verfahren, das zwischen mittellosen Personen oder Unternehmen, die sich Geld zu beschaffen suchen, angewendet wird, um durch Wechseldiskont solcher Finanzwechsel (Reitwechsel) dieses Ziel zu erreichen. Die Beteiligten ziehen gegenseitig Wechsel auf sich und akzeptieren sie. Von Fälligkeitstermin zu Fälligkeitstermin werden ggf. immer wieder neue Wechsel auf diese Weise geschaffen, die betragsmässig u. U. über immer höhere Wechselsummen lauten müssen, da bei Diskont die entspr. Zinsen und sonstigen Kosten abgezogen werden. Das Verfahren gilt nach der Rechtsprechung als sittenwidrig; wird dabei das Vorliegen eines Handelswechsels vorgetäuscht, liegt Betrug vor (§ 263 StGB). Wechsel dieser Art werden, soweit sie identifiziert werden, von Banken nicht diskontiert. Umstritten hins. seines Charakters ist das Scheck/Wechselverfahren.
Zwei Wechselbeteiligte ziehen gegenseitig Wechsel aufeinander (Reitwechsel). W. ist gem. § 138 BGB ein nichtiges Rechtsgeschäft. Im Außenverhältnis könnten solche Wechsel diskontiert und damit - illegal - zur Kapitalbeschaffung bei einer Bank verwendet werden. Das Verbot der W. schützt Kreditinstitute vor Kreditbetrügereien.
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