sind in einem Wehrsystem (Militärökonomik) der allgemeinen Wehrpflicht Regelungen von Tatbeständen einer dauernden oder zeitlich befristeten Nichtheranziehung zum Wehrdienst, in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Wehrpflichtgesetz (WpflG). Art und Umfang sind abhängig von objektiven Gegebenheiten (Stärke der Streitkräfte im. Verhältnis zu den tauglichen Wehrpflichtigen) und dem jeweiligen Verständnis von Wehrgerechtigkeit. · Dauernde Wehrdienstausnahmen: Wehr-. dienstunfähigkeit; Ausschluss vom Wehr-. dienst insb. aufgrund von Vorstrafen; Befreiung aufgrund bestimmter persönli-• cher Sachverhalte, die abschliessend ohne Ermessensmöglichkeit der Wehrersatzbehörden (Wehrverwaltung) aufgezählt sind. · Zeitlich befristete Wehrdienstausnahmen: Zurückstellung insb. wegen Vorliegens einer besonderen Härte; Unabkömmlichkeitsstellung (Uk). Ferner Nichtheranziehung bis zum 30. Lebensjahr bei Verpflichtung auf zwei Jahre Entwicklungsdienst; Nichtheranziehung bei Verpflichtung auf acht Jahre als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz vor dem 24. Lebensjahr nach Ableistung Heranziehung zu Wehrübungen möglich. Nichtheranziehung bei Wehrpflichtigen im Polizeivollzugsdienst während ihrer Polizeizugehörigkeit. Zurückstellung soll auf Antrag gewährt werden, wenn die Heranziehung für einen Wehrpflichtigen aus persönichen, insb. häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Diese muss die allgemein in der Heranziehung liegende Belastung erheblich überschreiten. Sie wird aber unterstellt, wenn die Einberufung einen weitgehend beförderten Ausbildungsabschnitt (im allgemeinen gilt mehr als ein Drittel als ausreichend) unterbricht oder durch sie die Erhaltung oder Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes gefährdet wird. Zumutbare Vorkehrungen im Hinblick auf Wehrdienst müssen getroffen sein. Wenn durch Zurückstellung die besondere Härte nicht beseitigt werden kann, darf sie nicht ausgesprochen werden; ggf. ist für den Wehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung zu stehen. Bei Heranziehung zu Wehrübungen strengere Massstäbe wegen ihrer kürzeren Dauer. Unabkömmlichkeitsstellung, wenn und solange der Wehrpflichtige für die ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Im UkVerfahren haben Wehrpflichtiger und Arbeitgeber keine eigenen Rechte. Arbeitgeber kann Uk-Stellung bei der vorschlagsberechtigten Behörde anregen, die i. d. R. gutachterliche Stelle einschaltet. Schlägt diese die Uk-Stellung vor, ist das öffentliche Interesse an der Heranziehung gegenüber dem am Verbleiben im Betrieb abzuwägen. Bei Ablehnung durch Wehrersatzbehörde kann die vorschlagsberechtigte Behörde unabhängigen Ausschuss anrufen, in dem Vertreter des Landes und der Arbeitsverwaltung neben der Wehrverwaltung stimmen. Ermessen bei der Festsetzung des Einberufungstermins ist keine Wehrdienstausnahme, kann aber wie eine solche wirken, wenn bei Einberufung mehrerer Wehrpflichtiger aus demselben Betrieb mit deren Einverständnis zwischen Wehrersatzbehörde und Betrieb die Reihenfolge der Heranziehung abgestimmt wird. Im weiteren Sinne ist Wehrdienstausnahme auch die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, da Leistung des Wehrdienstes durch Leistung von Zivildienst ersetzt wird. Literatur: Johlen, H., Wehrpflichtrecht in der Praxis, 3. Aufl., München 1989. Reinhart, R., Zurückstellung und Uk-Stellung vom Wehrdienst, in: DVBI 1964, S. 65 ff.
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