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Wertpapierrecht

Spezialgebiet des Bank- und Börsenrechts. Das Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht verbrieft. Für die Geltendmachung des Rechts ist die Inhaberschaft an der Urkunde erforderlich. Es kann sich um ein Mitgliedschaftsrecht handeln (Aktie), aber auch um Sachenrechte (Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbrief) oder um schuldrechtliche Forderungen auf Geld- oder Sachleistungen (Wechsel, Scheck, Inhaberschuldverschreibung, Sparkassenbuch, Ladeschein, Konnossement, Lagerschein). Rechtsgrundlagen finden sich im Aktienrecht, im Sachenrecht und im Handelsrecht. Spezialgesetze sind das Scheckgesetz und das Wechselgesetz. Die wirtschaftlichen Funktionen der Wertpapiere sind vielfältig. Sie dienen als Zahlungsmittel (Scheck) oder als Instrument eines kurzfristigen Kredits (Wechsel). Sie bewirken die Förderung der Kapitalaufbringung und der Kapitalanlage (Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen). Die handelrechtlichen Wertpapiere fördern insbesondere den Güterumlauf. Die Übertragung des im Orderpapier verbrieften Rechts ersetzt die Übertragung des Eigentums an den Waren. Die kaufmännischen Orderpapiere: Anweisungen auf einen Kaufmann über Geld, Wertpapiere oder vertretbare Sachen; Verpflichtungsscheine eines Kaufmanns über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen; Konnossemente im Seehandel; Ladescheine der Frachtführer; Lagerscheine der Lagerhalter; Transportversicherungspolicen. Eine Einteilung der Urkunden kann nach der Person des Berechtigten erfolgen: a) Namens- und Rektapapiere bezeichnen eine namentlich genannte Person als Berechtigten, Beispiele: Rektawechsel und Rektascheck, Hypothekenbrief, BGB-Anweisung, Sparkassenbuch, Versicherungspolice, Depotschein, ferner auch Konnossement, Ladeschein und Lagerschein, die nicht an Order ausgestellt sind; b) Inhaberpapiere weisen den Inhaber bzw. Besitzer einer Urkunde als den Berechtigten aus. Beispiel: Inhaberschuldverschreibung, Inhaberaktien, Inhabergrundschuld-und Inhaberrentenschuldbriefe, Inhaberscheck; c) Orderpapiere geben zwar den Berechtigten namentlich an, lassen sich aber durch Indossament weiter übertragen. Geborene Orderpapiere bedürfen keiner ausdrücklichen Orderklausel (Wechsel, Scheck und Namensaktie). Gekorene Orderpapiere werden erst durch Orderklausel zu einem Verkehrspapier. Sie werden durch Übereignung der Urkunde und Indossament übertragen. Der Berechtigte wird als erster Nehmer in der Urkunde oder im Indossament genannt. Die verbrieften Ansprüche sind damit umlauffähig. Beispiele sind die sechs handelsrechtlichen Wertpapiere; d) Liberationspapiere sind Legitimationspapiere zugunsten des Schuldners. Als gewöhnliche Liberationspapiere gelten Reparaturscheine, Gepäckscheine, Garderobenmarken etc. Qualifizierte Liberationspapiere mit Wertpapiereigenschaft sind u.a. Leihhausscheine und Depotscheine; e) Marken, Karten und Symbolzeichen gelten z.B. für Parkhäuser oder Zutrittsberechtigungen.

In Deutschland ist das W. nicht in einem Gesetz zusammengefasst. Es ist für die einzelnen Wertpapiere verstreut in zahlreichen Gesetzen geregelt; z. B. im Wechselgesetz, Scheckgesetz, BGB (§§ 793 ff.), HGB (§§ 363 ff.) und Aktiengesetz.

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