Steuer auf Wertzuwächse bei Vermögensobjekten (capital gains). Wertzuwachs ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten (einschl. zusätzlichen späteren Aufwendungen) und dem Wert zu einem späteren Zeitpunkt. Das Hauptargument für die Besteuerung von Wertzuwächsen ist darin zu sehen, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) des Vermögensbesitzers erhöht wird. Gerechtigkeitsüberlegungen legen es nahe, die Wertzuwächse, die erfahrungsgemäss sehr unterschiedlich verteilt sind, wie Einkommen zu besteuern. Umstritten ist, ob nur die realen oder auch die nominalen Wertzuwächse zu besteuern sind. Da bei der Einkommensteuer das Nominalprinzip gilt, müssten auch nominale Zuwächse besteuert werden. Diskutiert wird ferner, ob neben den realisierten auch die nichtrealisierten Zuwächse erfasst werden sollen. Dagegen spricht, dass bei der Einkommensteuer das —Realisationsprinzip gilt, nichtrealisierte Wertzuwächse dem Steuerpflichtigen aber noch nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Leistungsfähigkeit nicht beeinflussen. Allerdings kann durch Verkauf jederzeit darüber verfügt werden; ausserdem erhöhen die nichtrealisierten Zuwächse die Kreditfähigkeit. Insoweit steigt auch die Leistungsfähigkeit; nichtrealisierte Wertzuwächse wären also zu besteuern. Dafür spricht noch ein weiteres Argument: Bleiben nichtrealisierte Wertzuwächse steuerfrei, so wirkt die Abgabe wie eine Steuer auf die Vermögenstransaktionen und damit mobilitätshemmend (sog. Sperreffekt, Locking-in-Effekt). Im deutschen EStG werden nichtrealisierte Wertzuwächse grundsätzlich nicht besteuert. Bei realisierten Wertzuwächsen wird danach unterschieden, ob sie im Rahmen des Betriebsvermögens (betriebliche Veräusserungsgewinne) oder des sonstigen Vermögens (private Veräusserungsgewinne) entstehen. Private Veräusserungsgewinne sind — abgesehen von den Einkünften aus Spekulationsgeschäften (§ 23 EStG) und den Veräusserungsgewinnen im Rahmen wesentlicher Beteiligungen steuerfrei. Betriebliche Veräusserungsgewinne werden dagegen grundsätzlich besteuert. Allerdings können sie nach § 6 b EStG unter bestimmten Voraussetzungen auf neu erworbene Wirtschaftsgüter steuerfrei übertragen werden. Literatur: Oberhauser, A., Wertzuwachssteuern, in: HdWW, Bd. 8, Stuttgart u. a. 1980, S. 666 ff.
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