findet im Gegensatz zum erzwungenen Gutsverzehr in einer Unternehmung statt. Meist bewirkt er einen inneren Gegenwert, d.h. einen Fortschritt der Leistungserstellung. Nur im Falle der Schenkung von Real- oder Nominalgütern (i Güter) ist kein unmittelbarer Gegenwert vorhanden. Die Erfassung des willentlichen Gutsverzehrs ist bei Gebrauchs- wie Verbrauchsgütern einfach, da mengenmäßige Bezugsgrößen verwendet werden können.
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