Zu den Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand zählen alle Betriebe, die sich ganz im Eigentum von Gebietskörperschaften (Bund , Länder, Gemeinden) befinden. Ihre rechtliche und organisatorische Struktur kann sehr verschieden sein. Betriebe I. ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Abteilung einer öffentlichen Verwaltung bestehen (Regiebetriebe wie z. B. Straßenreinigung, Müllabfuhr, Museen und Theater) als Sondervermögen aus der Verwaltung ausgegliedert sein (z. B. Deutsche Bundespost, Deutsche Bundesbahn) oder 3. als kommunale Eigenbetriebe geführt werden (z. B. Städtische Versorgungsbetriebe).
Daneben gibt es öffentliche Betriebe II. mit eigener Rechtspersönlichkeit, die entweder in die Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) oder des privaten Rechts (z. B. Aktiengesellschaft AG , GmbH , Genossenschaft) gekleidet sind. Soweit an den letztgenannten Unternehmen neben der öffentlichen Hand auch Privatpersonen beteiligt sind, spricht man von gemischtwirtschaftlichen Betrieben.
Aufgrund der Notverordnung des Reichspräsidenten »zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen« vom 6. 10. 1931 (RGBl 1 S. 537) und der dazu am 30. 3. 1933 erlassenen Durchführungsverordnung (RGBl S. 180), die beide jedoch zunehmend von den einzelnen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg), durch gleichlautende Vorschriften in den Gemeindeordnungen ersetzt werden, unterliegen Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand der Pflichtprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Diese bezieht sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buch führung und des Jahresabschlusses und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse« bzw. die »Ordnungsmäßig!«11 der Geschäftsführung«.
Ist die öffentliche Hand an einem gemischtwirtschaftlichen Betrieb mehrheitlich beteiligt, so kann sie gem. § 53 HaushaltsGrund sätzegesetz auch für dieses Unternehmen eine Abschlußprüfung verlangen, die sich gleichfalls auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erstreckt. Dies gilt selbst dann, wenn der gemischtwirtschaftliche Betrieb in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt wird und im übrigen die Grund sätze der aktienrechtlichen Jahresabschlußprüfung anzuwenden sind.
Der Prüfungsauftrag geht also beiWirtschaftsbetrieben der öffentlichenHand wesentlich über den bei einerim Privateigentum befindlichen AGerteilten Prüfungsauftrag hinaus (Wirtschaftliche Lage, Prüfung der). Die Prüfungshandlung und der Prüfungsumfang sind dem erweiterten Prüfungsauftrag anzupassen, überdas Ergebnis seiner Prüfung hat der Abschlußprüfer schriftlich zu berichten (Prüfungsbericht). Im abschließenden Prüfungsvermerk« muß der Prüfer, soweit zu Beanstandungen kein Anlaß besteht, feststellen, daß die Buchführung und der Jahresabschluß den gesetzlichenVorschriften entsprechen und daß imübrigen auch die wirtschaftlichenVerhältnisse des Betriebes wesentliche Beanstandungen nicht ergebenI haben.
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