Neben entscheidenden Neuregelungen auf dem Gebiet der Mietpreisbildung wurde durch das "Gesetz zur Erhöhung des Angebotes an Mietwohnungen" vom 20. 12. 1982 der § 564c neu in das BGB aufgenommen, der den Abschluss von zeitlich befristeten —Mietverträgen, sog. Zeitmietverträgen, regelt. Ziel dieser Bestimmungen ist die Reduktion friktioneller Wohnungsleerstände, die in der Vergangenheit des öfteren zu Protesten in der Öffentlichkeit führten (Hausbesetzungen). Zeitmietverträge sollen Anreize geben für ein vorübergehendes Angebot von ansonsten leer stehendem Wohnraum, z. B. Wohnungen, die der Vermieter in absehbarer Zeit entweder selbst nutzen will oder die grundlegend modernisiert oder abgerissen werden sollen. Bei den Zeitmietverträgen ist zwischen solchen mit Kündigungsschutz (geregelt in § 564 c Abs. 1 BGB) und solchen ohne Kündigungsschutz (§ 564c Abs. 2 BGB) zu unterscheiden. Ein Missbrauch von Zeitmietverträgen zur Umgehung des generellen Kündigungsschutzes ist ausgeschlossen.
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