Fällige Zinsen auf Einlagen (Einlagengeschäft), die nicht zur Auszahlung gelangen, sondern der Einlage zugeschrieben werden, oder fällige Zinsen für Darlehen, die vom Darlehensnehmer nicht gezahlt, sondern der Darlehenssumme zugeschrieben werden, werden beide nach Zuschreibung verzinst. Um diese Zinseszinsen nach § 248 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches von den gesetzwidrigen Zinseszinsen des Absatz 1 abzugrenzen (Zinseszins), empfiehlt sich für die Tatbestände des § 248 Abs. 2 der wertfreiere Begriff Zinseszinseffekt.
Vorhergehender Fachbegriff: Zinseszins | Nächster Fachbegriff: Zinseszinsen
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|