strafbare Handlung, die sich auf die besondere Steuerart Zölle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AO) bezieht. In Frage kommen die Hinterziehung von Zöllen und zollgleichen Abgaben sowie die Steuerhehlerei, soweit sie Waren betrifft, hinsichtlich derer Zoll hinterzogen wurde. Auf Zollvergehen sind die Vorschriften zur Bekämpfung von —Steuerstraftaten (§§ 369 ff. AO) unmittelbar anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Zollordnungswidrigkeiten, d. h. die mit Geldbusse bedrohten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften betreffend Zölle, zollgleiche Abgaben (—Abschöpfung, —Einfuhrumsatzsteuer und andere für eingeführte Waren zu erhebende Verbrauchsteuern). Erscheinungsformen der Zolldelikte sind vor allem der Schmuggel (Umgehung der Zollstellen oder Verheimlichen eingeführter Waren), Unterfakturierung (unrichtige Zollanmeldung unter Vorlage fingierter Rechnungen), Aufteilung des Rechnungspreises (z. B. durch Einschalten eines inländischen Vermittlers) und falsche Tarifierung (unrichtige Anmeldung tariferheblicher Merkmale). Literatur: Bender, P., Das Zoll- und Verbrauchsteuerrecht mit Verfahrensrecht, Loseblattwerk, 5. Aufl., Regensburg 1991. Franzen, K.IGast, B./ Samson, E. Steuerstrafrecht, München 1985.
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