Besondere Zollvergünstigungen H Allgemeines Präferenzsystem (APS)), die aufgrund von bi- bzw. multilateralen Abkommen oder von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) bei der Einfuhr von Nichtgemein-schaftswaren gewährt werden. Zollpräferenzen werden den Entwicklungsländern, den AKP-Staaten, den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), den Maghrebländern, den Maschrikländern, den Staaten der EFTA und der Türkei gewährt und bedingen unterschiedliche Präferenznachweise (Europaabkommen).
Erlaubnis für das präferenzempfangende Land, bestimmte Güter zu einem geringeren Zollsatz in das präferenzgewährende Land einzuführen, als es anderen (Dritt-)Ländern möglich ist. Die Gewährung von Zollpräferenzen für Entwicklungsländer, die aufgrund ihres (Export-)Subventionscharakters eine Form der —Handelshilfe darstellen, soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der von der Dritten Welt überwiegend exportierten. Güter niedrigerer Fabrikationsstufen verbessern (Lome-Abkommen). Die Notwendigkeit von solchen Zollpräferenzen wird damit begründet, dass bei den Gütern auf den ersten Verarbeitungsstufen der Anteil der nationalen. Wertschöpfung am Verkaufspreis relativ gering ist. Dies führt bei diesen Produkten zu einer hohen effektiven Zollbelastung (Effektivzoll), die eine höhere Zollbarriere für den Export in Industrieländer darstellt, als sie im Nominalzoll zum Ausdruck kommt. Literatur: Hemmer, H.-R., Wirtschaftsprobleme der Entwicklungsländer, 2. Aufl., München 1988.
Begr. f. Zollvergünstigungen bei der Einfuhr von Waren. Sie werden auf der Grundlage von (Assoziierungs-, Freihandels-, Präferenz-)Abkommen gewährt; in der EG nach Maßgabe von Verordnungen.
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