Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserwege und andere Beförderungswege wie Rohrleitungen, die im Bundesanzeiger (BAnz) als Zollstraßen bekanntgemacht sind. Sie beginnen an der Zollgrenze des Zollgebietes und enden jeweils bei einer Zollstelle. Waren müssen bei der Ein- oder Ausfuhr auf Zollstraßen befördert werden (Zollstraßenzwang). Von ihnen darf nur wegen höherer Gewalt oder dringender Gefahr abgewichen werden. Die Beförderung darf dabei nicht willkürlich verzögert und die Waren dürfen nicht willkürlich verändert werden. Zollstraßen sind ein wichtiges Mittel der zollamtlichen Überwachung des Außenhandels. Vom Zollstraßenzwang befreit sind Ein- und Ausfuhren mit Eisenbahn- und Luftverkehr sowie die Beförderung gestellungsbefreiter Waren (Gestellung von Nichtgemeinschaftsware). (Zollflugplätze)
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