Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Zollstraßen

Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserwege und andere Beförderungswege wie Rohrleitungen, die im Bundesanzeiger (BAnz) als Zollstraßen bekanntgemacht sind. Sie beginnen an der Zollgrenze des Zollgebietes und enden jeweils bei einer Zollstelle. Waren müssen bei der Ein- oder Ausfuhr auf Zollstraßen befördert werden (Zollstraßenzwang). Von ihnen darf nur wegen höherer Gewalt oder dringender Gefahr abgewichen werden. Die Beförderung darf dabei nicht willkürlich verzögert und die Waren dürfen nicht willkürlich verändert werden. Zollstraßen sind ein wichtiges Mittel der zollamtlichen Überwachung des Außenhandels. Vom Zollstraßenzwang befreit sind Ein- und Ausfuhren mit Eisenbahn- und Luftverkehr sowie die Beförderung gestellungsbefreiter Waren (Gestellung von Nichtgemeinschaftsware). (Zollflugplätze)

Vorhergehender Fachbegriff: Zollstraße | Nächster Fachbegriff: Zollstraßenzwang



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Braune Ware | Preisnachlassquote | Bilanzidentität

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon