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Zusammenschlusskontrolle

(Fusionskontrolle) Instrument der Wettbewerbspolitik, das dazu dienen soll, wettbewerbspolitisch unerwünschte Unternehmenszusammenschlüsse zu untersagen und dadurch auf den Prozess der Unternehmenskonzentration begrenzend und kontrollierend Einfluss zu nehmen. In seiner ursprünglichen Fassung war das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in dem Sinne durch eine fatale Inkonsistenz gekennzeichnet, dass das Gewinnen von Marktmacht durch Kartellbildung grundsätzlich verboten, das Begründen einer marktbeherrschenden Stellung durch Zusammenschluss jedoch statthaft war. Erst 1973 wurde dieser Mangel durch die Einführung einer Zusammenschlusskontrolle geheilt. Dieses Instrument greift jedoch vergleichsweise spät; auch wird seine Gültigkeit durch zwei Ausnahmen wesentlich eingeschränkt. Nur Unternehmenszusammenschlüsse, durch die eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, können nach § 24 Abs. 1 GWB untersagt werden. Gelingt den Unternehmen der Nachweis, dass durch ihren Zusammenschluss auch eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen eintritt und dass diese die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegt, ist der Zusammenschluss zulässig (Abwägungsklausel des § 24 Abs. 1 GWB). Wird ein derartiger Nachweis nicht erbracht, kann der Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss dennoch erteilen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen oder dieser durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Ministererlaubnis nach § 24 Abs. 3 GWB). Während das Bundeskartellamt durch die Formulierung des § 24 Abs. 1 GWB dazu angehalten wird, genehmigungspflichtige Unternehmenszusammenschlüsse allein nach ihren Wettbewerbswirkungen zu beurteilen, räumt der Abs. 3 dieser Vorschrift einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Worin mögliche "gesamtwirtschaftliche Vorteile" eines Zusammenschlusses bestehen und woraus sich das "überragende Interesse der Allgemeinheit" ergeben könnte, lässt das Gesetz ungeklärt. Die hier erforderliche Interpretation und Gewichtung obliegen dem Bundesminister für Wirtschaft. Er ist dabei in seiner Handlungsfreiheit nur durch die Bestimmung eingeschränkt, dass die Erlaubnis lediglich erteilt werden darf, "wenn durch das Ausmass der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird". Die Erlaubnis kann dabei mit Beschränkungen und Auflagen versehen werden; diese dürfen sich jedoch nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen (§ 24 Abs. 3 GWB). Der EWG-Vertrag enthielt zunächst keine Vorschriften, die eine Zusammenschlusskontrolle vorsahen. Erst nach einer mehr als zwei Jahrzehnte währenden, sehr kontrovers geführten Diskussion ist mit der Verabschiedung der Verordnung 4064/89 durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften im Dezember 1989 schliesslich eine entsprechende Regelung geschaffen worden. Die Ausgestaltung der europäischen Zusammenschlusskontrolle folgt insoweit dem Konzept des § 24 GWB, als auch sie am Begriff der Marktbeherrschung anknüpft. Zusammenschlussvorhaben von "gemeinschaftsweiter Bedeutung" sind anmeldepflichtig. Sie sind für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, wenn sie eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben behindert wird. Eine Vorschrift, die der Ministererlaubnis gemäss § 24 Abs. 3 GWB entsprechen würde, enthält die europäische Regelung nicht.   Literatur: Neiser, W, Die Praxis der deutschen Fusionskontrolle, Berlin 1981. Rohardt, K. P., Die europäische Fusionskontrolle beginnt Gestalt anzunehmen, in: Wirtschaft und Wettbewerb, 41. Jg. (1991), S. 365 ff.

Fusionskontrolle

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